Malle-Partys und Co. – Ein Risiko für Veranstalter?

… und was ist mit „Blau unterm Baum“?

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Die Marke „Malle“ wurde im Jahr 2002 angemeldet und im Jahr 2004 eingetragen, unter anderem für „Party-Organisation“ und „Party-Durchführung“. Der Inhaber der Marke lizenzierte diese an Veranstalter sog. „Malle“-Partys, bei denen es sich um Sommerpartys handelt, bei denen im Wesentlichen Ballermann-Hits gespielt werden.

Diejenigen Veranstalter von „Malle“-Partys, die diese ohne Lizenznahme veranstalteten, wurden vom Markeninhaber in Anspruch genommen, teilweise auch in gerichtlichen Verfahren, die für den Markeninhaber überwiegend erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Einer dieser Partyveranstalter wehrte sich allerdings und stellte einen Löschungsantrag gegen die Marke mit der Begründung, die Marke sei rein beschreibend und damit nicht schutzfähig. Dieser Antrag hatte schließlich letztinstanzlich im vergangenen Jahr Erfolg – die Marke wurde vollständig gelöscht.

Damit ist für Veranstalter von Malle-Partys nun Rechtssicherheit geschaffen. Aber für viele andere Motto-Partys gilt das nicht. Beispielsweise sind Begriffe wie „Oktoberfest“ oder „Wiesn“ als Marke eingetragen. Und jüngst gesellte sich die Bezeichnung „Blau unterm Baum“ dazu, die in diesem Jahr für ein Unternehmen aus Hannover vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde, und zwar ebenfalls unter anderem für „Organisation von Partys“ sowie „Planung und Durchführung von Partys“. Dabei bezeichnet „Blau unterm Baum“ seit Jahrzehnten eine Veranstaltung, die am Abend des 23. Dezember - also dem Vorabend von Weihnachten - stattfindet, bei der sich Menschen auf Weihnachtsmärkten mit Freunden und alten Bekannten treffen, um zu feiern. Und es gibt gleichlautende Veranstaltungen, die in Clubs und Discotheken durchgeführt werden.

Nun herrscht natürlich Verunsicherung bei Partyveranstaltern. Und das zurecht. Denn das Risiko, vom Markeninhaber in Anspruch genommen zu werden, ist nicht unerheblich. Dabei drohen neben dem Anspruch auf Unterlassung insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz. Ein solcher kann aufgrund anfallender anwaltlicher Honorare erheblich sein. Partyveranstalter, Clubbetreiber und Werbetreibende sollten daher bei der Benutzung der Bezeichnung „Blau unterm Baum“ sehr vorsichtig sein.

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